Wenn Ihnen das Betreuungsgericht den Aufgabenbereich Vermögenssorge übertragen hat, verwalten Sie die finanziellen Angelegenheiten der betretuen Person. Das ist eine verantwortungsvolle Aufgabe, bei der es vor allem darum geht, die Wünsche der betreuten Person zu achten und ihr Vermögen zu schützen.
Stellen Sie sich diesen Aufgabenbereich wie die „Finanzabteilung“ eines Haushalts vor. Dazu gehören:
- Kontoführung: Sie behalten den Überblick über das Girokonto.
- Geldanlage: Sie verwalten Sparbücher, Aktien oder auch Immobilien.
- Ansprüche geltend machen: Sie stellen Anträge (z. B. bei der Krankenkasse, Rentenversicherung oder dem Sozialamt).
- Rechnungen bezahlen: Sie sorgen dafür, dass Miete, Strom und Versicherungen pünktlich überwiesen werden.
- Schulden klären: Sie sprechen mit Gläubigern und regeln die Rückzahlung von Schulden.
Wichtigster Grundsatz: Handeln Sie immer so, wie die betreute Person es möchte. Nur wenn sich die Person durch einen Wunsch selbst massiv schaden würde (und das aufgrund ihrer Krankheit nicht erkennt), dürfen Sie anders entscheiden. Eine weitere Ausnahme ist, die Unzumutbarkeit für den Betreuer.
Wenn ein Betreuer die Wünsche der betreuten Person erfüllt und dabei gegen die offiziellen Regeln zur Geldanlage verstößt und z.B. Geld unverzinslich anlegt, muss er das dem Betreuungsgericht melden. (§1838.Abs. 2BGB)
Ganz wichtig: Vermischen Sie niemals das Geld der betreuten Person mit Ihrem eigenen Geld! (§1836 BGB)