Die Entscheidung über Freiheitsentzug oder eine Unterbringung gehört zu den schwierigsten Aufgaben in der Betreuungsführung. Freiheit ist das höchste Gut. Solche Maßnahmen sind nur als letztes Mittel erlaubt, wenn der Schutz der betreuten Person nicht anders möglich ist.
Wichtig: Sie dürfen solche Entscheidungen niemals allein treffen – es ist immer eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht notwendig.
Hierunter versteht man alles, was die Bewegungsfreiheit einer Person gegen ihren Willen einschränkt.
- Beispiele: Hochgezogene Bettgitter, Bauchgurte (im Bett oder Rollstuhl), festgesteckte Tische am Sessel oder Medikamente, die vorrangig der Beruhigung dienen (Sedierung).
- Voraussetzung: Sie dürfen die Genehmigung dieser Maßnahmen nur beantragen, wenn in Ihrem Betreuerausweis ausdrücklich die Aufgabenbereiche „Freiheitsentziehende Maßnahmen“ oder „Unterbringung“ stehen.
- Gerichtliche Genehmigung: Jede FeM muss vom Gericht genehmigt werden. Nur in absoluten Notfällen darf eine Einrichtung (z. B. ein Pflegeheim) solche Maßnahmen kurzzeitig (maximal 48 Stunden) ohne Genehmigung anwenden.
Ihr Auftrag: Prüfen Sie immer zuerst Alternativen! Fragen Sie zum Beispiel nach dem „Werdenfelser Weg“ (einem Konzept zur Vermeidung von Fixierungen). Lassen Sie sich hierzu von Betreuungsvereinen beraten.