Wenn Ihnen das Gericht den Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung übertragen hat, dürfen Sie festlegen, wo die betreute Person lebt. Das klingt nach viel Macht, ist aber vor allem eine große Verantwortung. Es geht darum, gemeinsam mit der betreuten Person den Ort zu finden, der am besten zu ihren Bedürfnissen passt – sei es die eigene Wohnung oder eine betreute Wohnform.
Ein Umzug ins Pflegeheim ist ein tiefer Einschnitt im Leben. Deshalb gilt:
- Der Wille der betreuten Person zählt: Wenn die Person selbst entscheiden kann und mit dem Umzug einverstanden ist, müssen Sie als Betreuer formal nichts weiter tun. Begleiten Sie die Person einfach bei diesem Schritt.
- Was, wenn die Person sich nicht mehr äußern kann? Falls jemand aufgrund einer Demenz oder schweren Erkrankung nicht mehr selbst entscheiden kann, müssen Sie den „mutmaßlichen Willen“ ermitteln. Dazu sollten Sie sich folgende Fragen stellen: Was hätte die Person früher dazu gesagt? Was berichten Angehörige über ihre Wünsche?
- Wichtig bei der Wohnungskündigung: Bevor Sie einen Mietvertrag kündigen oder die Wohnung auflösen, müssen Sie zwingend die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen (§ 1833 Absatz 3 BGB). Ohne diese Erlaubnis darf die Wohnung nicht aufgegeben werden.
Tipp: Damit Sie nichts vergessen, haben wir eine praktische Checkliste für den Umzug erstellt. [Hier geht es zur Checkliste]