Betreuer

Rechtliche Betreuer kümmern sich um die rechtlichen Angelegenheiten der betreuten Personen.
Betreuungen sollen, wenn möglich ehrenamtlich geführt werden. Ehrenamtliche Betreuer sind Menschen, die eine rechtliche Betreuung außerhalb einer Berufstätigkeit unentgeltlich führen.

Die meisten ehrenamtlichen Betreuer stammen aus der Familie oder dem persönlichen Umfeld der betreuten Person. (Eltern für Kinder oder Kinder für ihre hochbetagten Eltern). Daneben engagieren sich auch Menschen in Betreuungsvereinen, die rechtliche Betreuungen für Ihnen bislang unbekannte Menschen übernehmen. Der Kontakt zu Ihnen entsteht durch die Betreuungsvereine.

Ist die Übernahme einer Betreuung durch einen ehrenamtlichen Betreuer nicht möglich, bestellt das Betreuungsgericht:

·       einen Betreuungsverein

·       einen Berufsbetreuer

·       oder die Betreuungsbehörde  (§1818 BGB)

 

 

Bei der Auswahl eines Betreuers steht der Wille des Betroffenen an erster Stelle. Das Gesetz legt hierbei großen Wert darauf, dass die persönlichen Wünsche umgesetzt werden.

Betroffene haben das Recht, aktiv mitzubestimmen, wer ihre Interessen vertreten soll:

  • Es können gezielt Personen benannt werden, die das Amt übernehmen sollen.
  • Es kann festgelegt werden, wer auf gar keinen Fall als Betreuer eingesetzt werden darf.
  • Idealerweise wurden die Wünsche bereits frühzeitig in einer Betreuungsverfügung schriftlich festgehalten.

Entscheidung des Betreuungsgerichts
Das Gericht ist grundsätzlich an die Wünsche des Betroffenen gebunden, sofern:

  • Die vorgeschlagene Person geeignet ist, die Betreuung zu führen.
  • Die Person bereit ist, die Aufgabe zu übernehmen.

Rangfolge bei der Betreuerauswahl

Liegt kein konkreter Vorschlag vor oder ist die Wunschperson ungeeignet, erfolgt die Suche in folgender Reihenfolge:

  1. Enges Umfeld: Zuerst wird in der Familie, der Verwandtschaft oder der Nachbarschaft gesucht.
  2. Ehrenamt: Das Gericht bittet einen Betreuungsverein um Vorschlag eines ehrenamtlichen Betreuers (§ 1816 BGB).
  3. Beruflichen Betreuer: Wenn keine ehrenamtliche Person gefunden wird, wird ein Betreuungsverein oder eine Berufsbetreuer ausgewählt

Verpflichtung zur Übernahme

Gemäß § 1819 BGB ist grundsätzlich jeder Bürger zur Übernahme einer Betreuung verpflichtet. Dies gilt jedoch nur, wenn die Aufgabe unter Berücksichtigung der eigenen familiären und beruflichen Situation zumutbar ist.