Voraussetzungen und Folgen einer rechtlichen Betreuung

Voraussetzungen

Wann wird eine Betreuung eingerichtet?

Eine rechtliche Betreuung wird für Volljährige bestellt, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können (§ 1814 BGB).

  • Der Kernauftrag: Die Betreuung ist eine Hilfestellung. Ihr Ziel ist es, dem Betreuten ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
  • Wünsche sind bindend: Als Betreuer müssen Sie sich an den Wünschen des Betreuten orientieren, sofern diese zumutbar sind und ihn oder sein Vermögen nicht erheblich gefährden. (§1821 BGB)
  • Ausnahme Minderjährige: In seltenen Fällen kann die Betreuung bereits mit 17 Jahren beschlossen werden, sie wird aber erst mit dem 18. Geburtstag wirksam. (§ 1814 Absatz 5 BGB)


Eine Betreuung wird nur eingerichtet, wenn sie wirklich notwendig ist.

  • Keine Automatik: Eine Diagnose alleine, beispielweise einer psychischen Erkrankung, reicht nicht aus. Es muss konkret ein Bedarf an rechtlicher Vertretung bestehen.
  • Vorrang anderer Hilfen: Wenn Angehörige, Freunde oder soziale Dienste (z. B. beim Ausfüllen von Anträgen) genauso gut helfen können, ist eine rechtliche Betreuung nicht zulässig. In einigen Landkreisen ist auch eine Erweiterte Unterstützung möglich.

Vollmacht vor Betreuung: Existiert eine wirksame Vorsorgevollmacht, hat diese Vorrang. Eine gerichtliche Betreuung wird dann in der Regel nicht eingerichtet.

Folgen einer Betreuerbestellung:

Bedeuteung für Betreuer und Betreute

Rechtliche Betreuer vertreten den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich innerhalb der Ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiche (z. B. Vermögenssorge, Gesundheitssorge) §1823 BGB. Dabei soll der Betreuer so weit wie möglich Unterstützer sein, der dem Willen des Betreuten Geltung verschafft und ihm hilft seine Angelegenheiten, wenn möglich, selbst zu erledigen und sein Leben nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.

Grundlage für die Entscheidungen des Betreuers sind immer die Wünsche der betreuten Person (§1821 BGB).  Eine regelmäßige Kommunikation mit der betreuten Person ist deshalb sehr wichtig.

Ausnahmen:

  • Die betreute Person gefährdet durch die Umsetzung ihrer Wünsche ihre Gesundheit oder Vermögen erheblich und kann dies aufgrund ihrer Erkrankung oder Behinderung nicht erkennen.
  • Dem Betreuer ist die Umsetzung der Wünsche nicht zumutbar.